Das Arbeitsrecht ist sehr komplex und in verschiedenen Gesetzen geregelt;ein Arbeitsgesetz oder Arbeitsgesetzbuch gibt es nicht. Es unterliegt durch gegenwärtige Rechtsprechungen, Neuregelungen oder gesetzliche Änderungen einem stetigen Wandel.
Das Arbeitsrecht befasst sich mit dem unselbständigen, abhängigen Arbeitsverhältnis. Es wird unterschieden zwischen individuelles und kollektives Arbeitsrecht.
Das individuelle Arbeitsrecht beschäftigt sich mit den rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, z. B.
Das kollektive Arbeitsrecht befasst sich mit den Beziehungen der Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände auf der einen Seite und den Vertretungsorganen der Arbeitnehmer (z. B. Betriebsrat, Gewerkschaften) auf der anderen Seite.
Bei Fragen rund um das Arbeitsrecht ist Ihr Anwalt in Braunschweig stets der richtige Ansprechpartner für Sie!
Die Frage, wann eine arbeitsrechtliche Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung erforderlich ist, ist in § 314 Abs. 2 BGB gesetzlich geregelt. Die Abmahnung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Jedoch ist es häufig so, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilt.
Wollen Sie als Arbeitnehmer Ihr Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen, sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber vorher wegen der zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Umstände wirksam abzumahnen.
Wir beraten Sie auch gern zu dem Themenfeld Abmahnung.
Die Abmahnung des Arbeitgebers wird durch die Warnfunktion von der einfachen Beanstandung abgegrenzt. Sie ist bei der arbeitsrechtlichen Abmahnung ein unverzichtbares Merkmal. Fehlt die Warnfunktion, handelt es sich um keine Abmahnung, die die Grundlage für eine Kündigung sein könnte.
In Braunschweig prüft Ihr Anwalt für Arbeitsrecht, ob eine Abmahnung entsprechend dem Arbeitsrecht wirksam erteilt wurde.
Im Arbeitsrecht wird die Kündigung ausführlich geregelt. Grundsätzlich können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. Dabei ist die gesetzliche (§ 622 BGB), die tarifliche oder die vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten. Ausgeschlossen ist die Kündigung bei einem befristeten Arbeitsvertrag, wenn dieser keine Kündigungsmöglichkeiten während der Befristung enthält.
Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung muss dann spätestens zwei Wochen, nachdem dieser wichtige Grund bekannt ist, ausgesprochen werden. Die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist ebenso möglich wie durch den Arbeitgeber.
Die Kündigung muss gemäß § 623 BGB schriftlich mit eigenhändiger Originalunterschrift erfolgen.
Bei einer einfachen Kündigung muss der Arbeitgeber häufig das Kündigungsschutzgesetz berücksichtigen. Es gilt für Arbeitsverhältnisse, die länger als sechs Wochen bestanden haben. Zudem müssen mehr als zehn Mitarbeiter beim Arbeitgeber beschäftigt sein.
Im Falle einer Kündigung ist eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen, um den Arbeitsvertrag zu erhalten.
Im Kündigungsschutzgesetz ist geregelt, dass eine Kündigung nur aus drei unterschiedlichen Gründen erfolgen darf:
a) Personenbedingte Kündigung
Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses können bestimmte Ursachen ausschlaggebend sein, die beim Arbeitnehmer selbst liegen, z. B. Krankheit, Inhaftierung. Die Kündigung wegen Krankheit wird auch als krankheitsbedingte Kündigung bezeichnet. Es ist zulässig, einem Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit zu kündigen. Allerdings sieht das Arbeitsrecht bei Krankheit besondere Voraussetzungen für eine Kündigung vor.
b) Verhaltensbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung erfolgt in der Regel, wenn der Arbeitnehmer wiederholt seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. In der Regel muss hier eine wirksame Abmahnung des Arbeitnehmers vorausgegangen sein. Im Falle einer Straftat reicht auch eine einmalige, sehr schwerwiegende Pflichtverletzung für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
c) Betriebsbedingte Kündigung
Die betriebsbedingte Kündigung gilt als wichtigster Kündigungsgrund, wenn dringende, betriebliche Kündigungsgründe vorliegen, wie z. B.
Der Arbeitgeber muss genau darlegen und eventuell beweisen, dass der Arbeitsplatz weggefallen und keine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers möglich ist. In vielen Fällen wird dem Arbeitnehmer für die betriebsbedingte Kündigung eine Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt.
Ob die Kündigung Ihres Arbeitgebers ordnungsgemäß erteilt wurde, prüft Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Braunschweig.
Wir beraten Sie auch gern zu dem Themenfeld Abfindung bei Kündigung.
Mobbing am Arbeitsplatz erfolgt in der Regel durch Arbeitskollegen oder gar den Vorgesetzten bzw. Arbeitgeber. Was umgangssprachlich als Mobbing verstanden wird, wird im Arbeitsrecht jedoch nicht unbedingt als Mobbing gewertet.
Vielmehr muss das mobbende Verhalten des Arbeitskollegen oder Vorgesetzten arbeitsvertragliche Pflichten verletzen. Dazu kann das systematische Anfeinden, Diskriminieren oder Schikanieren des Gemobbten gehören.
Je nach Fallgestaltung stehen betroffenen Arbeitnehmern unterschiedliche Rechte zu. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, Mobbing aktiv zu verhindern und seine Arbeitnehmer durch entsprechende Maßnahmen vor Mobbing zu schützen. Das kann sogar dazu führen, dem mobbenden Arbeitnehmer nach vorheriger Abmahnung zu kündigen, um den Betriebsfrieden wieder herzustellen.
Wenn Sie in Braunschweig rund um das Arbeitsrecht eine Beratung benötigen, ist Ihr Anwalt für Arbeitsrecht der richtige Ansprechpartner für Sie!
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