Erbauseinandersetzung - [company.name]

Die Erbauseinandersetzung

Wenn mehrere Erben aus einem Nachlass berechtigt werden, entsteht eine Erbengemeinschaft. Dies ist besonders häufig der Fall bei testamentarisch nicht geregelten Nachlässen. Die Erbengemeinschaft ist eine rechtlich komplexe Struktur, weil der Nachlass dabei zunächst allen Beteiligten zur gesamten Hand zusteht. Deshalb sprechen Juristen von einer Gesamthandsgemeinschaft. Eine andere Bezeichnung ist Liquiditätsgemeinschaft. Zweck dieser rechtlichen Gemeinschaft ist ihre Auflösung über eine Erbauseinandersetzung mit Aufteilung der einzelnen Erbanteile auf die Miterben. Im Idealfall einigen sich die Beteiligten möglichst zügig auf einen Erbauseinandersetzungsvertrag.

Rechtliche Streitigkeiten in Erbengemeinschaften sind eher die Regel als die Ausnahme. Deshalb ist es wichtig, von Anfang an juristisch gut beraten auf die Erbauseinandersetzung hinzuarbeiten.

Die Erbengemeinschaft und der Erbauseinandersetzungsvertrag

Besondere Herausforderungen hat eine Erbauseinandersetzung über eine Immobilie.
Die Beteiligten müssen eine Vielzahl von Details regeln, bis sie die Erbengemeinschaft auflösen können. Häufig verfolgen die Miterben nicht die gleichen Interessen.

Manche möchten möglichst schnell ihren Anteil aus dem Nachlass herauslösen. Andere sehen die Erbengemeinschaft eher als Chance, den Immobilienbesitz in der Familie zu halten. Da eine Erbengemeinschaft häufig Geschwister in eine rechtliche Gemeinschaft zwingt, brechen nicht selten bereits vorhandene familiäre Konflikte weiter auf.

Dennoch sollten alle Beteiligten einen einvernehmlichen Erbauseinandersetzungsvertrag anstreben. Eine streitige Erbauseinandersetzung, bei der einzelne Beteiligte mit einer Erbauseinandersetzungsklage gerichtlich die Aufteilung der Erbanteile erzwingen, führt häufig zu Wertverlusten bei der Teilungsversteigerung einer Immobilie und hohen Kosten.

Einzelheiten zum Erbauseinandersetzungsvertrag

Der grundsätzlich formfreie Erbauseinandersetzungsvertrag regelt die Aufteilung des Erbes unter den Miterben. Er beendet die Erbengemeinschaft. Bevor der Vertrag abgeschlossen werden kann, sind Vorarbeiten zu leisten. Der Nachlass muss in dieser Zeit von den Miterben verwaltet werden. Sie haben während des Bestehens der Erbengemeinschaft verschiedene Rechten und Pflichten.

Unter anderem müssen vor Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrages die Nachlassverbindlichkeiten geregelt werden. Alle Miterben müssen dem Vertrag zustimmen. Ein Erbauseinandersetzungsvertrag ohne Notar oder anwaltliche Unterstützung zu schließen, ist möglich. Jedoch sind die Miterben häufig nicht in der Lage, sich ohne rechtliche Beratung zu einigen. Kommen komplexere Fragen auf, wie zum Pflichtteil in der Erbengemeinschaft und zur Erbauseinandersetzung bei Schenkung, sind die Beteiligten mit anwaltlicher Beratung besser aufgestellt.

Die Kosten der Erbauseinandersetzung sind aus dem Nachlass zu tilgen. Für die Kostenberechnung bei anwaltlicher Unterstützung entscheidet der Streitwert. Bei der Erbauseinandersetzung richtet sich dieser am Wert des Nachlasses aus.

Mit dem Erbauseinandersetzungsvertrag die Kosten für den Anwalt sparen zu wollen, rechnet sich häufig am Ende nicht. Hier droht nicht nur das Scheitern der Vertragsverhandlungen an sich. Unzufriedene Miterben könnten sich auch versucht fühlen, am Ende den Erbauseinandersetzungsvertrag anfechten zu wollen. Dies ist zwar nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Nachfolgende Rechtsstreitigkeiten verlängern aber die Beschäftigung mit der Erbengemeinschaft und der Erbauseinandersetzung. Oft entstehen dann weitere Kosten bei Gerichten und Anwälten.

Erbteilsübertragung

Nicht immer möchten alle Miterben abwarten, bis am Ende ein Erbauseinandersetzungsvertrag zustande kommt. Manche möchten bereits vorher ihren Erbteil auf Dritte oder einen Miterben übertragen. Auch in der Gesamthandsgemeinschaft dürfen Miterben in dieser Weise durch Verkauf ihres Anteils über den Erbanteil verfügen. Die Übertragung des Erbteils muss notariell beurkundet werden.

Möglich ist auch der Verzicht eines Miterben auf seinen Erbanteil im Wege der sogenannten Abschichtung oder Anwachsung. In diesem Fall wächst der Erbanteil des ausscheidenden Miterben den anderen Erben zu. Dabei wird häufig eine Abfindung für den verzichtenden Erben vereinbart. Wer bei der Erbteilübertragung die Kosten trägt, kann variieren. Diese Kosten sind nicht per se Nachlassverbindlichkeiten. Es kommt hier auf die Bedingungen des einzelnen Falls an.

Steuerliche Fragen

Erbschaftssteuer wird von jedem Miterben nach den jeweils individuellen Voraussetzungen der Besteuerung erhoben. Interessant ist im Zusammenhang mit Immobilien die Grunderwerbsteuer.

Ob bei einer Erbauseinandersetzung Grunderwerbsteuer anfällt, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Erwerben etwa die Miterben ein Grundstück zur Teilung des Nachlasses, ist dieser Vorgang steuerbar, aber von der Grunderwerbsteuer befreit. Steuerbefreiungen gibt es auch im Zusammenhang mit grundbesitzenden Personengesellschaften, wenn Anteilsvereinigungen zugunsten einzelner Miterben vorgenommen werden. Sind grundbesitzende Kapitalgesellschaften beteiligt, ist bei Anteilsvereinigungen eher von einer Pflicht zur Zahlung von Grunderwerbsteuer auszugehen. Auch bei Tauschvorgängen innerhalb der Erbengemeinschaft kann die Grunderwerbsteuerpflicht im Zusammenhang mit Immobilien entstehen.

Lassen Sie sich im Einzelfall zu diesen komplexen Rechtsfragen anwaltlich beraten. Die Rechtsanwälte Hirdes & Partner sind in Braunschweig eine erste Adresse in allen Angelegenheiten rund um die Erbengemeinschaft und den Erbauseinandersetzungsvertrag.

Die Erbengemeinschaft und der Pflichtteil

Von der Erbschaft ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte können ihren Anspruch gegenüber einer Erbengemeinschaft geltend machen. Der Anspruch auf Geldzahlung richtet sich hier gegen den Nachlass. Auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft ist möglich. Er kommt dann in Betracht, wenn der Erblasser vor seinem Tod bestimmte Schenkungen oder andere Verfügungen vorgenommen hat, die den Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten unterlaufen können.

Für den Pflichtteilsberechtigten ist folgende Unterscheidung wichtig:

Bei dem Pflichtteil besteht eine gesamtschuldnerische Haftung der Erbengemeinschaft. Der Pflichtteilsberechtigte kann gegen einen Miterben seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Die Erbengemeinschaft ist als solche nicht rechtsfähig, sodass es um die gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Beteiligten geht.

Macht der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend, muss sich dieser gegen den Miterben richten, der durch eine Schenkung oder Verfügung des Erblassers begünstigt wurde.

Bei Erbauseinandersetzung und Erbauseinandersetzungsvertrag besser zum Anwalt

Wir haben Ihnen hier einen kurzen Überblick über mögliche Aspekte gegeben, die im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung wichtig werden können. Die Erbengemeinschaft und die damit verbundene Erbauseinandersetzung gelten selbst unter Juristen als sehr anspruchsvolle Themenbereiche. Es ist hier der erfahrene und umsichtige Fachanwalt für Erbrecht gefragt.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich als Miterben von uns umfassend zum Thema beraten und beim Erbauseinandersetzungsvertrag begleiten zu lassen. Je eher eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung gelingt, desto schneller können Sie Ihren Erbanteil aus dem Nachlass herauslösen. Wir beraten Sie auch gern zur Ausschlagung des Erbes, zur Erbauseinandersetzungsklage und zur Teilungsreife eines Nachlasses. Hier stehen wir Ihnen jederzeit in Braunschweig für eine Terminvereinbarung zur Verfügung.

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