Die Vorsorgevollmacht

In manchen Situationen können Menschen ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln. Es kann deshalb sinnvoll sein, vorausschauend eine andere Person zu bevollmächtigen. Eine Vorsorgevollmacht kann für diesen Fall hinterlegt werden. So ist sichergestellt, dass ein anderer in Ihrem Sinne für Sie handeln kann und wird. Den Umfang dieser Vollmacht bestimmen Sie als Vollmachtgeber selbst. Es ist nicht immer einfach, andere Verfügungen wie etwa die Patientenverfügung von der Vorsorgevollmacht abzugrenzen. Wenn Sie sich mit einer Vorsorgevollmacht an einen Anwalt wenden, können Sie die jeweilige Vollmacht nach Ihren Wünschen gestalten lassen. Im Raum Braunschweig stehen wir Ihnen gern bei Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Generalvollmacht zur Seite. Wir entwerfen den Vollmachtstext und sorgen je nach Ausgestaltung einer Vollmacht auch für eine Hinterlegung. Sprechen Sie uns jetzt auf die Vorsorgevollmacht und ähnliche Verfügungen an.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Vorsorgevollmachten bevollmächtigen eine Person für eine andere zu handeln, wenn der Vollmachtgeber etwa durch Krankheit gehindert ist, seine Angelegenheiten selbst zu erledigen. Die Vorsorgevollmacht wird auch als Versorgungsvollmacht bezeichnet. Weiterhin kann mit einer Vorsorgevollmacht in den meisten Fällen eine rechtliche Betreuung vermieden werden. Wenn Menschen keine Vorsorge für bestimmte Lebenssituationen treffen, muss unter Umständen gerichtlich ein Betreuer bestellt werden. Die betreute Person hat dann keinen Einfluss mehr darauf, wer sie betreut und die Sorge für finanzielle Angelegenheiten übernimmt. Der Gesetzgeber legt nicht fest, wie eine Vorsorgevollmacht im Einzelfall gestaltet wird. Sie kann in Form einer General- und Vorsorgevollmacht entworfen werden, sodass der Bevollmächtigte umfassend in sämtlichen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber tätig werden kann. Die Vorsorgeverfügung kann auch nur einen Teilbereich umfassen. Vorsorgevollmachten können mit einer Betreuungsverfügung oder Betreuungsvollmacht verbunden werden. Darin legt der Vollmachtgeber fest, wer ihn betreuen und pflegen soll, wenn er nicht mehr selbst für sich sorgen kann.

Abgrenzungen zu anderen Vollmachten

Wer sich für eine Vorsorgevollmacht entscheidet, will seine Angelegenheiten in die Hände vertrauenswürdiger Dritter zu geben, wenn besondere Lebenssituationen eintreten. Neben der Vorsorgevollmacht, die häufig eine Generalvollmacht für finanzielle und praktische Anforderungen des täglichen Lebens ist, gibt es noch weitere Bevollmächtigungen. Die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht werden häufig zusammen erstellt. Mit der Patientenverfügung wird festgelegt, wie der Verfügende zu lebensverlängernden Maßnahmen steht und wer in seinem Namen lebenswichtige Entscheidungen treffen darf, wenn er selbst seinen Willen nicht mehr äußern kann. Hier geht es speziell um die Situation im Krankenhaus nach Unfällen oder bei schweren Erkrankungen. Ebenso gehört die bereits erwähnte Betreuungsvollmacht zu den 3 wichtigsten Bevollmächtigungen. Unter Umständen wird durch alle 3 Verfügungen eine Person bevollmächtigt. Das muss aber nicht sein. Es können verschiedene Personen jeweils bezogen auf die einzelne Vollmacht als Stellvertreter des Vollmachtgebers eingesetzt werden. Es bietet sich regelmäßig an, im Rahmen einer umfassenden Bevollmächtigung an eine Generalvollmacht über den Tod hinaus zu denken. Lassen Sie sich dazu bei uns beraten.

Mit der Vorsorgevollmacht zum Rechtsanwalt?

Die Bevollmächtigung einer dritten Person kann insbesondere bei einer Generalvollmacht sehr umfassend ausfallen. Hier sollte sich der Vollmachtgeber der Tragweite der Bevollmächtigung bewusst sein. Beim Rechtsanwalt wird die Vorsorgevollmacht nach vorhergehender umfassender Beratung entworfen. Die Formulierungen werden exakt auf den Willen des Vollmachtgebers und auf andere Verfügungen wie Testamente abgestimmt. Der Gesetzgeber sieht für die Vorsorgevollmacht und begleitende Verfügungen wie die Betreuungsverfügung sowie Patientenverfügung keine Beurkundungspflicht vor. Die Vorsorgevollmacht kann formfrei erstellt werden. Sie sind nicht verpflichtet, mit einer Vorsorgevollmacht zum Anwalt oder Notar zu gehen. Beauftragen Sie mit der Gestaltung von Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht einen Anwalt, ist gewährleistet, dass der Vollmachtstext eindeutig Ihren rechtlichen Willen erkennen lässt.

Notar oder Anwalt für Vorsorgevollmacht?

Da eine Beurkundung für Vorsorgevollmacht und ähnliche Verfügungen nicht vorgeschrieben ist, müssen Sie nicht unbedingt zum Notar. Auch dieser könnte mit Ihnen gemeinsam den Vollmachtstext gestalten und wird Sie im Rahmen seiner Notarspflichten zu den rechtlichen Folgen beraten. Sie können gegebenenfalls bei der Vorsorgevollmacht mit dem Anwalt Kosten sparen. Während ein Notar im Rahmen der Gebührenordnung für Notare abrechnen muss, kann bei den Vorsorgevollmacht Kosten der Rechtsanwalt eine Vereinbarung über die Vergütung mit Ihnen treffen. Der Anwalt rechnet dann nach Stunden ab und wird Sie im Vorfeld umfassend zum Thema Vorsorgevollmacht beraten. Ebenso kann er mit Ihnen abstimmen, wo und wie Vorsorgevollmachten und andere Verfügungen aufbewahrt werden.

Im Zweifel mit der Vorsorgevollmacht zum Anwalt

Wir sind zum Thema Vorsorgevollmacht als Anwalt optimal aufgestellt. Gern beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten, vorausschauend Ihre Angelegenheiten zu regeln. Herr Rechtsanwalt Ferdinand Hirdes ist Fachanwalt für Erbrecht. Hier besteht die Möglichkeit, Vorsorgevollmachten mit letztwilligen Verfügungen zu verbinden. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin in unserer Kanzlei in Braunschweig. Wir sind Ihre Ansprechpartner zur Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und anderen Verfügungen für den Fall der Fälle. Es empfiehlt sich, für Notfälle Bevollmächtigte nach eigener Wahl einzusetzen. Die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers ist nur der zweitbeste Fall. Die gesetzliche Betreuung verläuft nicht immer konfliktfrei zwischen allen Beteiligten. Sie entlasten mit einer Vorsorgevollmacht und weiteren Verfügungen Ihre Angehörigen. Diese wissen, wer im Ernstfall in Ihrem Namen was entscheiden darf. Das sorgt jederzeit für klare Verhältnisse.