Der Pflichtteil im Erbrecht

Der Pflichtteilsanspruch gewährleistet für bestimmte enge Verwandte, denen durch  Enterbung der gesetzliche Erbteil verwehrt wird, einen Mindestanteil am Erbe. Der Gesetzgeber durchbricht an dieser Stelle im Erbrecht mit dem Pflichtteil die grundsätzliche Freiheit jedes Erblassers, die Verteilung seines Erbes frei zu gestalten. Diese Freiheit wird als Testierfreiheit bezeichnet. Mit einem Testament - einer letztwilligen Verfügung - kann die Verteilung einer Erbschaft noch zu Lebzeiten festgelegt werden. Hier kann der Erblasser beispielsweise auch entscheiden, bestimmte Menschen zu enterben. Einige Personen aus dem enterbten Personenkreis sind unter bestimmten Voraussetzungen über den Pflichtteil dennoch am Erbe zu beteiligen.

Viele unter Ihnen haben schon einmal etwas von einem Pflichtteil am Erbe gehört. Wenn es aber um die rechtliche Geltendmachung oder auch Abwehr von Pflichtteilsansprüchen geht, sehen Sie sich komplexen Rechtsfragen gegenüber. Ebenso möchten Sie als Erblasser bei Gestaltung Ihres Testaments genau wissen, was ein möglicher Pflichtanteil am Erbe ausmacht. Wir sind im Raum Braunschweig Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen und Anliegen zum Thema Pflichtteilsanspruch. Wir vertreten Sie, wenn Sie Ihren Pflichtteil einfordern möchten, beraten Sie zum Pflichtteilsverzicht, zum Pflichtteilsergänzungsanspruch oder zum Berliner Testament mit Pflichtteil. (besser: mit Pflichtteilsklausel oder mit Berücksichtigung des Pflichtteils, wenn SEO-technisch sinnvoll)

Der Pflichtteilanspruch und seine Grundlagen

Gesetzlich normiert ist der Pflichtteil in den §§ 2303 ff. BGB. Pflichtteilsberechtigt und damit vom Gesetzgeber privilegiert werden beim Pflichtteil die Kinder des Erblassers (einschließlich adoptierter Abkömmlinge), Eltern, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Dagegen können den Pflichtteil Geschwister, und andere entferntere Verwandte des Erblassers nicht geltend machen, da sie keinen Pflichtteilsanspruch haben. Eltern können ihn nur dann geltend machen, wenn keine weiteren pflichtteilsberechtigten Personen vorhanden sind, die Ihnen in der Erbfolge vorausgehen. Kinder des Erblassers schließen den das gesetzliche Erbrecht der Eltern und damit deren Pflichtteilsanspruch aus.

Das Erbe und der Pflichtanteil - den Pflichtteil berechnen

Der Pflichtteilsanspruch umfasst die Hälfte der gesetzlichen Erbquote innerhalb der Erbfolge. Um den Pflichtteil zu berechnen, gilt es, alle erbberechtigten Verwandten zu berücksichtigen. Es müssen auch die Personen in die Berechnung einbezogen werden, die von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Wenn es darum geht, dass zunächst ein gesetzlicher Erbteil bestimmt wird, kommt es darauf an, welche Verwandten des Erblassers mit welchem Verwandschaftsgrad noch leben. In der ersten Reihe stehen hier immer bei Erbe und Pflichtteil Ehegatten und Kinder des Erblassers. Es kann deshalb eine komplexere Angelegenheit sein, den Pflichtteil am Erbe zu berechnen, beispielsweise einen Pflichtteil und Erbe für Kinder, wenn der Ehegatte des Erblassers noch lebt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Erbe, der etwa mit einem Vertrag schon zu Lebzeiten auf sein Erbe verzichtet hat, nicht in die Berechnung der Pflichtteilsquote einfließt. Wir empfehlen eine umfassende anwaltliche Beratung, um Erbe und Pflichtteil für Kinder oder andere Verwandte zu berechnen.

Pflichtteilsanspruch geltend machen, Pflichtteilsergänzungsanspruch und Pflichtteilsverzicht

Nachlassgerichte sprechen einen Pflichtteil am Erbe nicht ohne Tätigwerden des Pflichtteilsberechtigten zu. Wer enterbt wurde, muss Erbschaft und Pflichtteil vom Erben/der Erbengemeinschaft einfordern. Wird dabei etwa der Pflichtanteil am Erbe für Kinder zum Beispiel durch einen Ehegatten verweigert, muss im Erbrecht der Pflichtanteil klageweise geltend gemacht werden. Meist wird dieser Anspruch in zwei Schritten aufgebaut. In einem ersten Schritt wird zunächst Auskunft verlangt, um den Pflichtteil berechnen zu können. Im zweiten Schritt wird der bezifferte Pflichtteil eingefordert. Zu beachten ist, dass Pflichtteilsansprüche innerhalb von drei Jahren zum Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist, verjähren können. Lassen Sie zur exakten Berechnung dieser Verjährungsfrist gern von uns beraten, idealerweise möglichst frühzeitig nach einem Erbfall.

Der Erblasser kann den Pflichtteilsanspruch Pflichtteilberechtigter nicht damit umgehen, dass er zu Lebzeiten den größten Teil des Erbes verschenkt. Hier kommt dann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht. Der Berechtigte kann dabei verlangen, so gestellt zu werden, als hätte es keine Schenkungen gegeben. Jedoch wird hier eine 10-Jahres-Frist zwischen Schenkung und Erbfall relevant, und es gelten Sonderregelungen für Schenkungen an Ehegatten. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird in einer Staffel prozentual immer niedriger, desto länger die Schenkung innerhalb der 10-Jahres-Frist zurückliegt. Pflichtteilsberechtigte müssen sich ihrerseits Geschenke des Erblassers zu Lebzeiten auf den Pflichtteil anrechnen lassen, die sie vor dem Erbfall vom Erblasser erhalten haben.

Pflichtteilsberechtigte können auf die Geltendmachung des Pflichtteils verzichten. Häufig verzichten Kinder beim Berliner Testament auf den Pflichtteil. Bei einem Berliner Testament erbt zunächst der Ehegatte und erst später bei Tod des zweiten Elternteils erben die Kinder. Eine solche Gestaltung kann wirtschaftlich sehr vernünftig sein, um etwa eine Immobilie bei Tod des ersten Elternteils nicht verwerten zu müssen, damit Pflichtteilsansprüche von Kindern bedient werden können.

Wie kann man Verwandte vollständig enterben?

Der Gesetzgeber sieht nur in Ausnahmefällen vor, dass Pflichtteilsberechtigte vollständig enterbt werden können und auch ihren Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe verlieren. Nicht einmal Kinder, die überhaupt keinen Kontakt zu den Eltern pflegen, können ohne weiteres vollständig enterbt werden. In folgenden Fällen geht jedoch der Pflichtteilsanspruch verloren:

  • wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder anderen nahestehenden Angehörigen nach dem Leben trachtet.
  • wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Verbrechens/schweres Vergehen zu lasten des Erblassers/eines nahestehenden Menschen begangen hat. Hier kommen etwa schwerer Diebstahl oder schwere Körperverletzung in Betracht, Beleidigung normalerweise nicht.
  • wenn er eine gegenüber dem Erblasser bestehende Unterhaltspflicht böswillig nicht erfüllt hat.
  • wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe (Strafmaß mindestens ein Jahr ohne Bewährung) verurteilt wurde oder deshalb in ein psychiatrisches Krankenhaus, beziehungsweise in eine Entziehungsanstalt eingewiesen wurde. Hier kommt es darauf an, dass es dem Erblasser im jeweiligen Einzelfall unzumutbar ist, dem Pflichtteilsberechtigten seinen Anteil hinterlassen zu müssen.

Im Zweifel anwaltliche Beratung/Vertretung bei einem Pflichtteilsanspruch

Wenn Sie die Rechtslage zum Pflichtteilsanspruch zuverlässig und sicher im Einzelfall durchdringen möchten, stehen wir Ihnen im Raum Braunschweig als erfahrene, kompetente anwaltliche Partner zu Verfügung. Verzichten Sie nicht auf Ihren Pflichtteil, weil Ihnen die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs sehr komplex erscheint. Wir sind an Ihrer Seite. Auch als Erblasser sollten Sie genau wissen, womit Sie und Ihre Erben beim Thema Pflichtteil rechnen müssen.

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