Beratung und Vertretung bei einer Abmahnung im Arbeitsrecht

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Im Arbeitsrecht und Abmahnung finden Sie im Raum Braunschweig in der Kanzlei Hirdes & Partner kompetente anwaltliche Ansprechpartner. Eine Abmahnung kann einer Kündigung vorausgehen, sodass Sie dieses arbeitsrechtliche Instrument nicht ignorieren sollten. Viele Abmahnungen weisen formale und inhaltliche Fehler auf, sie sind oft unberechtigt. Wichtig ist es vor allem, gemeinsam mit einem Arbeitsrechtsanwalt mögliche strategische Gesichtspunkte im Zusammenhang mit Abmahnungen zu besprechen und gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte dagegen einzuleiten. Arbeitsrecht und Abmahnung - ein komplexes Thema.

 

Was ist eine Abmahnung durch den Arbeitgeber?

Mit Abmahnungen wird ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers gerügt, dass der Arbeitgeber als vertragswidrig ansieht.
Abmahnungsgründe beziehen sich deshalb immer auf ein Verhalten, das der Arbeitnehmer zeigt oder unter Umständen auch unterlässt. Von ihrer Natur her sind Abmahnungen privatrechtliche Disziplinarmaßnahmen. Sie sind weniger intensiv gesetzlich geregelt und weniger formalisiert als beispielsweise Disziplinarmaßnahmen bei Beamten und anderen öffentlichen Bediensteten. Dennoch sind auch im privatrechtlichen Bereich gewisse Anforderungen ein eine Abmahnung zu stellen, damit diese wirksam und berechtigt ist. Das Besondere an der Abmahnung ist, dass sie im Regelfall mit der Androhung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Wiederholungsfall verbunden wird.

Inhalte und Formen eine Abmahnung

Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber eine entsprechende Rüge von vertragswidrigem Verhalten auch als Abmahnung bezeichnet. Hier ist immer der Gesamtzusammenhang zu prüfen und es kommt auch auf die weiteren Ausführungen eines entsprechenden Schreibens an. Selbst, wenn ein Schreiben als Ermahnung oder  Missbilligung oder  Aufforderung

betitelt ist, kann es sich tatsächlich um eine Abmahnung im Rechtssinne handeln. An Abmahnungen sind 3 Basisanforderungen zu stellen:

  1. Das abgemahnte vertragswidrige Verhalten muss hinreichend bestimmt und genau beschrieben sein. Häufig erfolgt hier nur eine pauschale Beschreibung, die mit den Worten "häufig" oder "wiederholt" beschrieben wird. Hier muss der Arbeitgeber schon einen exakten Tag und eine exakte Uhrzeit angeben, um das gerügte Verhalten hinreichend zu bestimmen.
  2. Das abgemahnte Verhalten muss ebenso deutlich als vertragswidrig gerügt werden. Dazu muss es mit der Aufforderung verbunden sein, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
  3. Außerdem muss der Arbeitgeber für den Wiederholungsfall die Kündigung androhen.

Es ist grundsätzlich keine schriftliche Abmahnung notwendig. Abmahnungen können auch mündlich erfolgen. Das wird allerdings selten der Fall sein, weil sich hier regelmäßig Beweisschwierigkeiten ergeben.  Trotzdem ist es gerade auch bei mündlichen Abmahnungen wichtig, frühzeitig anwaltliche Hilfe und Beratung in Anspruch zu nehmen.

Zusammenhang zwischen Abmahnung und verhaltensbedingter Kündigung

Im Regelfall muss einer verhaltensbedingten und außerordentlichen Kündigung mindestens eine Abmahnung vorausgehen. Gerade hier liegt auch die rechtliche Bedeutung einer Abmahnung bei der Arbeit, da sie möglicherweise erkennen lässt, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Kündigung vorbereitet. Dennoch bedeutet dieser Zusammenhang zwischen einer möglichen außerordentlichen Kündigung und der Abmahnung nicht, dass der Arbeitnehmer immer sofort gegen eine Abmahnung vorgehen muss. Hier kommt es auf verschiedene Aspekte an.

Unberechtigte Abmahnung - Widerspruch notwendig?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um mit einer Abmahnung des Arbeitgebers umzugehen. Hier sind noch weitere wichtige Details zu beachten. Normalerweise muss der Arbeitnehmer vor Erteilung einer Abmahnung angehört werden. Wird die Abmahnung ohne diese Anhörung zur Personalakte genommen, kann der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Die alleinige Entfernung aus der Personalakte ändert aber nichts daran, dass eine Abmahnung in der Welt ist. Kommt es in der Folge zu einer Kündigung, kann der Arbeitgeber die vorhergegangene Abmahnung etwa in das Verfahren vor dem Arbeitsgericht einführen. Auch eine Gegendarstellung zur Abmahnung ändert nichts an der Existenz der Abmahnung. Ein Widerspruch bei Abmahnung kann erhoben werden, führt allerdings auch nicht zur Vernichtung der Abmahnung, wenn der Arbeitgeber diesen Widerspruch nicht annimmt. Eine pauschale standardisierte Vorgehensweise gegen eine unberechtigte Abmahnung gibt es nicht, da jeder Einzelfall besondere Umstände aufweist. Soll im Streitfall die unberechtigte Abmahnung als nicht existent angenommen werden, prüfen wir gerne gmeinsam mit Ihnen die individuell auf Ihren Fall abgestimmte angemessene Reaktion.

Im Abmahnungsfall - wie sich als Arbeitnehmer am besten verhalten?

Auf keinen Fall sollten Sie die Abmahnung unterschreiben. In manchen Fällen verlangen Arbeitgeber, dass Sie damit den Inhalt der Abmahnung bestätigen. Dazu sind Sie nicht verpflichtet. Im idealen Falle lassen Sie sich jetzt von einem Rechtsanwalt beraten, um mögliche weitere Schritte zu bestimmen. Es kann aus taktischen Gründen in manchen Fällen auch gut sein, zunächst nichts gegen Abmahnungen zu unternehmen. Unberechtigte Abmahnungen nutzen am Ende dem Arbeitgeber nichts. Sie belasten den Arbeitnehmer zwar vielleicht innerlich und das Arbeitsverhältnis sowieso. Jedoch muss der Arbeitgeber bei einer nachfolgenden Kündigung in einem Kündigungsschutzverfahren auch die Berechtigung von vorangegangen Abmahnungen nachweisen. Es ist dann später immer noch Zeit dafür, den Inhalten zu widersprechen. Es empfiehlt sich nach Abmahnungen deshalb entsprechende Beweise zu sichern, um später die Nichtberechtigung der Abmahnung nachweisen zu können.  Hier gibt es jedoch kein „Patentrezept“. Vielmehr ist jeder Fall anders. Die Kanzlei Hirdes und Partner prüfen zusammen mit Ihnen genau und entwickelt eine individuelle Strategie

Wenn man dann irgendwann die Abmahnung anfechten will, ist das jederzeit möglich. Für einen Widerspruch gegen eine Abmahnung gilt keine Frist. Er kann jederzeit erfolgen. Abmahnung anfechten oder nicht? Das ist eine Einzelfallentscheidung.

Das Gespräch mit einem kompetenten Rechtsanwalt - im Raum Braunschweig in der Kanzlei Hirdes & Partner - hilft auch dabei, Abmahnungen richtig einzuschätzen. Hier kann es große Unterschiede geben. Beispielsweise wäre eine Abmahnung bei Arbeitsverweigerung schon wegen der Schwere des Vorwurfs unter Umständen als ernster einzuschätzen als Abmahnungen wegen einer einmaligen leichten Verspätung.

Ist eine Abmahnung durch den Arbeitnehmer möglich?

Der privatrechtliche Arbeitsvertrag berechtigt beide Parteien dazu, Abmahnungen auszusprechen. Das Arbeitsrecht sieht die Abmahnung nicht nur als disziplinarische Maßnahme auf Arbeitgeberseite. Auch der Arbeitnehmer kann vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers auf diese Weise beanstanden. Hier kann es beispielsweise um die verspätete oder Nichtzahlung von Lohn gehen, aber auch um bestimmte vertragswidrige Verhaltensweisen wie Mobbing durch einen Vorgesetzten oder sexuelle Belästigung. Sie sollten im Zweifelsfall zunächst das Gespräch mit Ihrem Rechtsanwalt und auch mit dem Vorgesetzten selbst suchen. Für den Arbeitnehmer kann es schwieriger sein, Abmahnungen auszusprechen, weil vielfach er es ist, der an dem Erhalt des Arbeitsverhältnisses besonders interessiert ist. Dennoch muss der Arbeitnehmer kein vertragswidriges Verhalten von Arbeitgeberseite hinnehmen.

Bei Abmahnungen im Arbeitsrecht sind viele Aspekte zu beachten. In und um Braunschweig werden Sie von Frau Rechtsanwältin Johanna Hirdes im gesamten Arbeitsrecht und bei Abmahnungen umfassend beraten sowie engagiert vertreten.

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