Der Pflichtteil im Erbrecht

Wenn Menschen letztwillige Verfügung gestalten, unterschätzen sie gern die Bedeutung eines Pflichtteilsanspruchs. Sie gehen davon aus, dass sie nach Ihren Wünschen Menschen zu Erben einsetzen und enterben können. Diese Annahme ist richtig, aber der Pflichtteilsanspruch lässt sich nicht ohne Weiteres ausschließen. Lassen Sie sich zu diesem komplexen Thema bei einem spezialisierten Rechtsanwalt, einem Fachanwalt für Erbrecht, umfassend beraten. Rechtsanwalt Ferdinand Hirdes ist in der Kanzlei Hirdes & Partner in Braunschweig ein exzellenter anwaltlicher Ansprechpartner zum Thema.

Was ist der Pflichtteil am Erbe?

Der Pflichtteilsanspruch im Erbrecht bildet eine maßgebliche Ausnahme zur Testierfreiheit des Erblassers und zu seinem Recht, das Schicksal von Vermögenwerten nach dem Tod selbstbestimmt zu regeln. Bestimmte nahe Verwandte können nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden. Häufig wird die Bedeutung dieses Anspruchs unterschätzt. Im Erbrecht spielt der Pflichtteil schon deshalb eine wichtige Rolle, weil seit seiner Einführung etwa uneheliche Kinder zu ihrem Erbteil kommen. Dieser Anspruch sichert den nächsten Angehörigen wie Kindern und Ehegatten einen gewissen Mindestanteil am Erbe. Der Gesetzgeber entspricht dabei nicht zuletzt einem allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl, dass bestimmte nahe Verwandte nur im Ausnahmefall keinen Anteil am Erbe bekommen sollten.

Grundlegendes zum Pflichtteilsanspruch

Vielfach gibt es Missverständnisse zur Frage, welcher Erbe einen Pflichtteil beanspruchen kann. Auch viele weitere Fragen sind offen:

Können den Pflichtteil am Erbe die Kinder in Anspruch nehmen? Gibt es einen Pflichtteil für Geschwister? Was ist ein Pflichtteilsverzicht? Worum geht es beim Pflichtteilsergänzungsanspruch? Wie berechnet sich der Pflichtanteil am Erbe? Gibt es Möglichkeiten im Erbrecht, den Pflichtteil zu umgehen? Welche Rolle spielt beim Berliner Testament der Pflichtteil?

Anspruchsberechtigte und Höhe des Pflichtteils

Einen Pflichtteilsanspruch haben Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Ihnen steht eine wirtschaftliche Teilhabe am Erbe zu. Das gilt auch dann, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag durch den Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Der Höhe nach beläuft sich der Pflichtteilsanspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der konkrete Anteil am Erbe richtet sich damit vor allem danach, welche Personen den Erblasser beerben.

Nehmen wir in einem Beispielsfall an, dass der Erblasser eine Ehefrau und zwei Kinder hinterlässt. Mit seiner Ehefrau hat er in einer Zugewinngemeinschaft gelebt. Ein Ehegattentestament wie ein Berliner Testament existiert nicht. Jedoch hat er beide Kinder enterbt. Ohne die Enterbung würden die beiden Kinder neben der hälftig erbenden Ehefrau je zu einem Viertel erben. Durch die Enterbung beträgt der Pflichtanteil am Erbe, den die Kinder geltend machen können, jeweils ein Achtel.

Unter Umständen müssen sich Pflichtteilsberechtigte gewisse Zuwendungen zu Lebzeiten auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Es kommt auf die jeweilige Situation im einzelnen Fall an.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

In manchen Fällen haben Erblasser in den Jahren vor ihrem Tode Schenkungen vorgenommen. Diese können dazu führen, dass der Pflichtteil der Kinder oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten unter dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindestanteil am Nachlass bleibt. Jetzt besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Wenn der Berechtigte seinen Pflichtteil gegen den Erben geltend macht, wird dieser so behandelt, als würden sich die Schenkungen noch im Nachlass befinden.

Lassen Sie sich zu diesem komplexen Thema rund um den Pflichtteil beim Erbe von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten.

Gegen wen richtet sich der Pflichtteilsanspruch?

Macht ein berechtigter Erbe seinen Pflichtanteil geltend, richtet sich der Anspruch gegen den oder die vom Erblasser eingesetzten Erben. Den Pflichtteil einfordern heißt damit, ihn von den Erben einzufordern.

Was gilt für das Berliner Testament und den Pflichtteil?

Das Berliner Testament ist eine testamentarische Verfügung unter Ehegatten. Darin bestimmen die Ehegatten zunächst einander zum Erben. Erst mit dem Tod des zweiten Partners fällt das Erbe an Dritte. Auch mit dem Berliner Testament kann bei einer Erbschaft der Pflichtteil nicht entzogen werden. Die Kinder des verstorbenen Elternteils könnten ihren Pflichtteil geltend machen. Damit diese vorzeitige Einforderung möglichst unattraktiv für Erbe und Pflichtteil der Kinder wird, findet sich im Berliner Testament häufig die Regelung, dass die Kinder auch nach dem Tod des zweiten Partners auf den Pflichtteil verwiesen werden, wenn sie ihn sofort einfordern.

Lässt sich der Pflichtteil umgehen oder ausschließen?

Als gesetzlicher Erbteil der besonderen Art ist der Pflichtteil regelmäßig garantiert. Eine Pflichtteilentziehung wurde deshalb gesetzlich unter sehr enge Voraussetzung gestellt. Da es hier jederzeit auf die Umstände des einzelnen Falles ankommt, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Das gilt, wenn Sie als Erblasser einen Pflichtteil enziehen möchten oder Ihnen der Pflichtanteil entzogen wurde.

Um eine Vorstellung davon zu gewinnen, wann eine Pflichtteilentziehung möglich ist: Sollten Sie dem Erblasser nach dem Leben trachten, kann er Ihnen den Pflichtteil am Erbe entziehen.

Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, den Pflichtteilsberechtigten mittelbar auszuschließen. So darf der Erblasser den Pflichtteil an die nächste Generation innerhalb der gesetzlichen Erbfolge übertragen, wenn der eigentlich Pflichtteilsberechtigte besonders verschwenderisch mit Vermögenswerten umgeht. Auch dabei sind allerdings weitere strenge Voraussetzungen, um diesen Schritt als Erblasser gehen zu können.

Ebenso können Erblasser und Pflichtteilsberechtigte über einen Pflichtteilsverzicht, auch gegen Zahlung einer Abfindung, zu Lebzeiten verhandeln. Nach einem Pflichtteilsverzicht kann der Pflichtteilsberechtigte später keinen Anspruch mehr geltend machen.

Verjährung beim Pflichtteilsanspruch

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Dabei beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Berechtigte vom Erbfall, seiner Pflichtteilsberechtigung sowie der Identität des Erben Kenntnis erlangt hat. Ebenso muss er sich grobe Fahrlässigkeit zurechnen lassen, wenn er hätte Kenntnis erlangen müssen.

Hat der Pflichtteilsberechtigte keine Kenntnis erlangt, indem er etwa vom Nachlassgericht kein Protokoll über die Testamentseröffnung erhalten hat, tritt die Verjährung spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall ein. Es kann in Pflichtteilsfällen sehr komplexe Sachverhalte geben. Sollte Verjährung im Raum stehen, ist es empfehlenswert, einen Fachanwalt für Erbrecht die gesamte erbrechtliche Situation überprüfen zu lassen.

Ihr Pflichtteilsanspruch in der Kanzlei Hirdes & Partner in Braunschweig

Nehmen Sie bei allen Fragen zum Pflichtteil die Kompetenz und Erfahrung von Rechtsanwalt Ferdinand Hirdes - Fachanwalt im Erbrecht - in Anspruch. Hier stehen Ihnen auch kurzfristige Termine in der Kanzlei Hirdes & Partner zentral in der Braunschweiger Innenstadt zur Verfügung.

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